Mit Urteil vom 19.11.08 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel die mit Hilfe der renommierten Rechtsanwaltskanzlei Rohling § Partner (obsiegten bereits 2006 in dem Verfahren Kalmer – AZ. 3 C 33/05 – vor dem Bundesverwaltungsgericht ) angefochtenen Urteile des VG Gießen zu den Linienbündeln Biebertal/Heuchelheim, Grünberg/Fernwald sowie Lich aufgehoben. Die privaten Unternehmen haben damit in den Musterverfahren sowie in einem weiteren Verfahren obsiegt.
Nach dem wegweisenden Kalmer-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2006 (AZ. 3 C 33/05) sowie dem Beschluss des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts vom 12.09.2008 (AZ. 13 B 929/08) liegt mit der Entscheidung des VGH Hessen erstmalig ein obergerichtliches Urteil zu den heftig umstrittenen Fragen der Kompetenzabgrenzung zwischen unternehmerischer Initiative und Ausschreibung durch den Aufgabenträger, insbesondere der Frage des Vorrangs der Eigenwirtschaftlichkeit, vor.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass jedenfalls ein den Vorgaben des Nahverkehrsplans genügender eigenwirtschaftlicher Antrag eines Unternehmens, das ausschließlich Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr erbringt, prinzipiell Vorrang vor gemeinwirtschaftlichen Anträgen hat.
Wir freuen uns, dass der VGH mit diesem Ergebnis die unternehmerische Initiative nicht, wie von der Gegenseite behauptet, als "rechtsmissbräuchlich" einstuft, sondern ihr und somit der aus dem Grundrecht auf freie Berufsausübung ausfließenden Gewerbefreiheit den gebührenden Rang verschafft und den Verkehrsunternehmen somit gravierend den Rücken stärkt. Wir werten die Urteile damit als "Erfolg auf der ganzen Linie" und weiteren Meilenstein auf dem Weg zur Rettung eigenwirtschaftlicher Verkehrserbringung.